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AGB

 

1. Geltung
1.1
Ich, Anja Weidenhaupt, im folgenden die Designerin genannt, erbringe alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Designerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1
Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige schriftliche Angebot - auch per e-Mail - der Designerin bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Alle Angebote der Designerin sind unverbindlich.
2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen ab dessen Eingang bei der Designerin gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, die Designerin gibt zweifelsfrei zu erkennen (z.B. durch Bearbeiten des Auftrages), dass der Auftrag angenommen ist.
2.3 Die Designerin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen der Designerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Designerin eine taugliche Sicherheit leistet.
3. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1
Alle von der Designerin erbrachten Leistungen (Vorentwürfe sowie Reinzeichnungen) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben oder zu beanstanden. Nach Ablieferung des fertigen Werks sind Beanstandungen gleich welcher Art innerhalb von zehn Werktagen schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Designerin mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird die Designerin von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der entsteht, wenn Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.3 Der Kunde ist weiterhin dazu verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotografien, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Designerin haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Designerin wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Designerin schad- und klaglos.
3.4 Verzögerungen beim Auftraggeber entbinden die Designerin von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins, zum Beispiel dann, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (Bereitstellung von Unterlagen,Informationen oder Freigaben), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
3.5 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden der Designerin alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und sie wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4. Produktionsüberwachung und Belegmuster
4.1
Die Produktionsüberwachung (z.B. die Druckabnahme) durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin fünf bis zehn einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Designerin erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Designerin ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Designerin von Ansprüchen Dritter frei, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
5.2 Die Designerin haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Designerin haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
5.3 Die Designerin haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Designerin wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Designerin, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt.
5.4 Sofern die Designerin notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer (z.B. Programmierer oder Druckereien) keine Erfüllungsgehilfen der Designerin. Die Designerin haftet nicht für weiterführende Unternehmen.
5.5 Die Designerin verpflichtet sich, ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5.6 Die Designerin ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.
6. Honorar
6.1
Die im Angebot der Designerin genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass der der Angebotsabgabe zugrunde gelegte Auftragsumfang unverändert bleibt.
6.2 Angebote der Designerin sind grundsätzlich unverbindlich. Eine Kostenüberschreitung um bis zu 10% des Angebotspreises ist möglich und gilt ohne Nachfrage als vom Kunden genehmigt. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Designerin veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird die Designerin den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Eine solche Kostenüberschreitung von über 10% des Angebotspreises gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach dem Hinweis der Designerin schriftlich widerspricht.
6.3 Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber.
6.4 Der Honoraranspruch der Designerin entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Designerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen und erbrachte Leistungen einzeln in Rechnung zu stellen.
6.5 Für alle Arbeiten der Designerin, die vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Designerin eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte.
6.6 Werden die Arbeiten der Designerin später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Designerin berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
7. Zahlung
7.1
Die Rechnungen der Designerin werden netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, ohne jeden Abzug, ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart, binnen 10 Werktagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen als vereinbart. Die Designerin ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
7.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Designerin sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7.3 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Designerin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und ihre Leistungen vollständig zurückzufordern. Der Kunde ist in diesem Fall zur Unterlassung der Nutzung verpflichtet.
8. Urheberrecht, Nutzungsrecht und Eigentumsvorbehalt
8.1
Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
8.2 Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8.3 Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenvereinbarung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei der Designerin. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen - eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
8.4 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
8.5 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung von der Designerin angefertigt werden, verbleiben bei der Designerin. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Designerin schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte (z.B. Skizzen, Entwürfe, digitale Daten).
8.6 Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus gehen und stimmt die Designerin der Herausgabe zu, so wird dies gesondertert vergütet.
8.7 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Betrags, der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD als übliche Vergütung gilt anzusetzen.
8.8 Die Designerin darf die von ihr erstellten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Designerin und dem Kunden ausgeschlossen werden.
8.9 Die Versendung von Arbeiten und von Vorlagen auf dem postalischen Weg erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
9. Schlussbestimmungen
9.1
Erfüllungsort ist der Sitz der Designerin.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

     

 
 
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